Norm
AußStrG §4Rechtssatz
§ 4 Abs 3 AußStrG, wonach schriftliche Gesuche hinsichtlich der allgemeinen Erfordernisse der Form nach den Vorschriften der Prozeßordnung eingerichtet sein müssen, legt die analoge Anwendung der Bestimmungen der ZPO über Schriftsätze auch für protokollarisches Anbringen der Parteien im Außerstreitverfahren nach (§ 79 ZPO). Solches Anbringen wird daher erst mit Unterfertigung des Protokolls wirksam (hier: Erbsentschlagung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0005932Dokumentnummer
JJR_19810623_OGH0002_0050OB00628_8100000_001