Auch; Beisatz: Die Bezeichnung eines Unternehmens als „Architekturbüro" ist zur Irreführung des Publikums geeignet, wenn das Unternehmen zwar nach gewerberechtlichen Vorschriften Planungsleistungen erbringen darf, dort jedoch keine Architekten im Sinn des ZivTG 1993 tätig sind. Ist im Unternehmen nur ein gewerblicher Architekt iSd § 99 Abs 6 GewO tätig, so ist die Bezeichnung „Architekturbüro" nur dann zur Irreführung geeignet, wenn kein aufklärender Hinweis erfolgt, etwa durch die Bezeichnung als „gewerbliches Architekturbüro". (T6); Beisatz: Hier § 30 ZivTG 1993. (T7)