Rechtssatz
Widersprüche gegen Versäumungsurteile können nur im bezirksgerichtlichen Verfahren, nicht aber auch im Gerichtshofverfahren zu Protokoll erklärt werden. Der dennoch fristgerecht - wenn auch in unzulässiger Weise - zu Protokoll erklärte und sodann - wenn auch nach Fristablauf - an das Erstgericht übermittelte Widerspruch ist jedoch in seiner Wirksamkeit einem von der Partei selbst geschriebenen, mangels Anwaltsfertigung nicht formgerechten Schriftsatz gleichzuhalten, sodaß auf ihn die §§ 84 f ZPO über die Verbesserung von Formgebrechen anzuwenden sind. Das Erstgericht hat den Beklagten über die Unzulässigkeit des (bereits erfolgten) Protokollaranbringens zu belehren und das Verbesserungsverfahren einzuleiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0036436Dokumentnummer
JJR_19810623_OGH0002_0040OB00534_8100000_001