Norm
UWG §2 D2Rechtssatz
Auch durch mittelbare Herkunftsangaben, das sind solche, die zwar nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Land oder einen bestimmten Ort hinweisen, vom Verkehr jedoch gedanklich auf einen bestimmten geographischen Raum hinweisen, kann der flüchtige Durchschnittsinteressent zu einer falschen Herkunftsvorstellung verleitet werden (Marcus-Bräu).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0078423Dokumentnummer
JJR_19810623_OGH0002_0040OB00366_8100000_002