Norm
VBG §13Rechtssatz
§ 36 VBG setzt voraus, daß in Ausnahmefällen Regelungen getroffen werden sollen, die von den Bestimmungen des VBG abweichen. Er ist aber nicht anzuwenden, wenn eine Regelungslücke zu schließen ist. Dies ist der Fall, wenn ein Lehrer ohne Vorliegen eines Befähigungsnachweises unterrichtet, da dies zwar in § 38 Abs 3 VBG, nicht aber in den Bestimmungen über die Dienstzweige vorgesehen ist. Es kommt daher der allgemeine Grundsatz des VBG zur Anwendung, daß sich die Einstufung nach den tatsächlich geleisteten Diensten richtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0081874Dokumentnummer
JJR_19810623_OGH0002_0040OB00058_8100000_001