Norm
ABGB §861Rechtssatz
Enthält ein inhaltlich vom Anbot abweichendes Antwortschreiben ein ausreichend bestimmtes Anbot und kommt dahin der endgültige Bindungswille des Antwortenden zum Ausdruck, so gilt das Antwortschreiben als neuer Vertragsantrag (Gegenoffert). Wird es von dem, dessen Anbot damit abgelehnt wurde, ausdrücklich oder schlüssig angenommen, kommt ein durch den Inhalt des Gegenofferts bestimmter Vertrag zustande.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0013990Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.01.2018