Norm
StGB §83Rechtssatz
Wenn sich der Urheber der im Zuge einer Schlägerei oder eines Angriffs mehrerer zugefügten schweren Körperverletzung ermitteln lässt, ist sein Verhalten bei Vorliegen des entsprechenden Verletzungsvorsatzes oder Misshandlungsvorsatzes nicht dem § 91 StGB, sondern den §§ 83, 84 ff StGB zu unterstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0092523Dokumentnummer
JJR_19810623_OGH0002_0090OS00071_8100000_001