Norm
UWG §2 D7Rechtssatz
Für den Bereich des Wettbewerbsrechtes kommt es nur darauf an, ob durch die gewählte Bezeichnung im angesprochenen Publikum ein irriger Eindruck über die im Büro des Beklagten verrichtete Tätigkeit und die Befähigung, Befugnis oder Berechtigung der dort tätigen Personen erweckt wird - Architekturbüro.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0078547Dokumentnummer
JJR_19810623_OGH0002_0040OB00368_8100000_002