Norm
ABGB §859Rechtssatz
Die Überwälzung des Risikos der Einbringlichkeit der Werklohnforderung des Unternehmers beim Besteller auf den Subunternehmer ist nicht schon an sich wegen der Abweichung dieser Vereinbarung vom dispositiven Recht sittenwidrig (Die Bestimmung ist aber als ungewöhnlich zu bezeichnen). Nimmt der Generalunternehmer nur eine vermittelnde Position im wirtschaftlichen Sinne ein, so ist insofern eine ausgewogene Veränderung der Rechtsposition beider Parteien gegenüber der gesetzlichen Normallage gegeben, als ihn die vertragliche Nebenpflicht trifft, zur Wahrung der Rechte und Interessen des Subunternehmens die Werklohnforderung beim Besteller ohne unnötigen Verzug zu betreiben und alle zur Einbringlichmachung gebotenen Schritte zu unternehmen, um das Risiko des Subunternehmens so gering als es unvermeidlich ist zu halten. Diese Auslegung der Vereinbarung ist bei der gegebenen Risikoverschiebung allerdings geboten. Hat der Generalunternehmer nur einen Teil des Werkes an den Subunternehmer weitervergeben, so widerspräche die Überwälzungsklausel insoweit den guten Sitten, als das Einbringlichkeitsrisiko sich nur auf den der Werkleistung des Subunternehmers entsprechenden Anteil erstrecken und nicht beide Parteien im Verhältnis der von ihnen wirtschaftlich dem Besteller erbrachten Werkleistungen treffen sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0013926Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019