Norm
AußStrG §9 A2bRechtssatz
Die Revisionsrekurswerber können als erbserklärten Erben - auch, wenn sie ungeachtet ihrer Erbserklärungen nach wie vor die Ansicht vertreten, das Abhandlungsverfahren sei mangels eines abhandlungsfähigen Vermögens einzustellen - durch die Fortführung des Abhandlungsverfahrens nicht beschwert sein: In der Erbserklärung ist der Antrag auf Einantwortung enthalten. Mit der Erbserklärung steht daher ein Begehren auf Nichtdurchführung des zur Einantwortung gesetzlich vorgeschriebenen Abhandlungsverfahrens in einem unvereinbaren Widerspruch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0006532Dokumentnummer
JJR_19810624_OGH0002_0060OB00672_8100000_001