Norm
EO §376 Abs2Rechtssatz
Der dem Verpflichteten aus der Pfandrechtsvormerkung entstandene Vermögensnachteil ist im Fall der Erfolgshaftung des § 376 Abs 2 EO grundsätzlich im Sinn des § 1332 ABGB objektiv-abstrakt zu ermitteln. Dabei ist - unabhängig von den sonstigen Vermögensverhältnissen des Verpflichteten - vor allem der Vergleich anzustellen, zu welchen Zinssatz auf dem Geldmarkt ein Kredit in der Höhe der betriebenen Forderung in der Zeit, in der die Liegenschaft als Pfand hätte dienen sollen, aber wegen des vorgemerkten Pfandrechtes in dem betreffenden Pfandrang nicht belastet werden konnte, unter hypothekarischer Sicherstellung im Pfandrang des vorgemerkten Pfandrechts allgemein erhältlich war und zu welchen Zinsen ein Kredit unter Sicherstellung auf dem unmittelbar dem vorgemerkten Pfandrecht nachfolgenden Pfandrang.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0004972Dokumentnummer
JJR_19810624_OGH0002_0060OB00514_8000000_001