Norm
AußStrG §10 BRechtssatz
Wenn die Berücksichtigung der vom Rechtsmittelwerber im Rekurs vorgebrachten Neuerung allenfalls zur Bemessung des Unterhaltes in geringer Höhe geführt hätte, kann von einer einem Nichtigkeitsgrund gleichzuhaltenden Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht gesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0006889Dokumentnummer
JJR_19810624_OGH0002_0060OB00670_8100000_001