Norm
FinStrG §37 Abs2Rechtssatz
Handelt es sich bei der Vortat um einen Schmuggel, so ist unter dem "Verkürzungsbetrag" im Sinne des § 37 Abs 2 FinStrG nichts anderes zu verstehen als der auf die (verhehlte) Ware entfallende Abgabenbetrag (vgl § 35 Abs 4 FinStrG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0086534Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.03.2016