Norm
ABGB §137Rechtssatz
1. Ein Verzicht auf die elterlichen Rechte ist nicht möglich. Ein von den leiblichen Eltern erhobener Rekurs ist daher ungeachtet des von ihnen erklärten Verzichtes zulässig.
2. Einer nach § 177 Abs 1 ABGB zwischen Eltern getroffenen Vereinbarung und dem daraufhin gemachten gemeinsamen Vorschlag wohnt ein Verzichtscharakter nicht inne.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0006513Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.08.2020