Norm
EKHG §9 Abs2 ARechtssatz
Liegt eine auf ein unverschuldetes Versagen (Getriebestörung) einer Verrichtung bzw Betriebseinrichtung des Fahrzeuges beruhende außergewöhnliche Betriebsgefahr vor, so schließt dies die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG aus.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0058225Dokumentnummer
JJR_19810630_OGH0002_0020OB00099_8100000_001