TE Vwgh Erkenntnis 2003/6/17 2003/21/0069

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Veröffentlicht am 17.06.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des M in Graz, vertreten durch Dr. Alfred Lind, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 22, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 22. Jänner 2003, Zl. Fr 110/2002, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Jänner 2003 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß §§ 31, 33 Abs. 1 und 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei seinen Angaben zufolge am 6. November 2000 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Sein Asylantrag sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30. Jänner 2001 abgewiesen worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Beschluss vom 29. März 2001 die Behandlung der gegen diesen negativen Berufungsbescheid eingebrachten Beschwerde abgelehnt. Der Beschwerdeführer halte sich "seither" unberechtigt im Bundesgebiet auf, weil er über keinerlei Bewilligung nach dem Asyl- oder Fremdengesetz verfüge. Die Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften sei ein gravierender Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung. Der unrechtmäßige Aufenthalt des Fremden stelle eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen von solchem Gewicht dar, dass die Ausweisung trotz des damit einhergehenden Eingriffes in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers dringend geboten sei. Der Beschwerdeführer sei in Österreich nämlich weder wirtschaftlich noch sozial integriert, weil er keiner legalen Beschäftigung nachgehe. Berücksichtige man die familiären Beziehungen zu seinem rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Onkel bzw. zu seinen Cousins, von denen der Beschwerdeführer finanziell unterstützt werde, so sei zwar von einem gewissen, für die Zulässigkeit der Ausweisung "jedoch vernachlässigbaren" Eingriff in das familiäre Interesse im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG auszugehen, zumal der Beschwerdeführer mit seinen Verwandten nicht im gemeinsamen Haushalt lebe; ihm sei nicht einmal deren Wohnadresse bekannt. Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich wiege nicht so schwer wie die dagegen stehenden öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Ausweisung. Weiters begründete die belangte Behörde noch näher, warum die Ermessensübung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers vorzunehmen gewesen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 1 FrG können Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Die Beschwerde tritt der Ansicht der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhalte und der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG verwirklicht sei, nicht entgegen. Ausgehend von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt, insbesondere im Hinblick auf den rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens, der auch in der Beschwerde unbestritten bleibt, hegt auch der Verwaltungsgerichtshof gegen diese Beurteilung keine Bedenken.

Das Schwergewicht der Beschwerde liegt im Vorwurf, die belangte Behörde habe die Beurteilung nach § 37 FrG unrichtig vorgenommen. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine Ausweisung, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Entgegen der Annahme der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer sehr enge Beziehungen zu seinen in Österreich lebenden Verwandten, bei denen er "abwechselnd" wohne und die ihn auch finanziell unterstützten. Die Ausweisung stelle somit einen "gravierenden Eingriff in die familiären Beziehungen" des Beschwerdeführers dar.

Die belangte Behörde hat bei der Begründung ihrer Feststellungen darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer in der (nach Einbringung der Berufung aufgenommenen) Niederschrift vom 12. März 2001 die Möglichkeit gegeben worden sei, allfällige konkrete, bisher nicht bekannte Naheverhältnisse zu in Österreich lebenden Personen bekannt zu geben. Dass der Beschwerdeführer hievon - entgegen der Annahme im angefochtenen Bescheid - Gebrauch gemacht und bereits im Verwaltungsverfahren behauptet hätte, er lebe mit seinen Verwandten im gemeinsamen Haushalt, wird auch in der Beschwerde nicht ins Treffen geführt. Demnach stellt sich das wiedergegebene Beschwerdevorbringen, soweit es sich auf die angebliche Wohngemeinschaft mit seinen Verwandten bezieht, als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung dar. Davon, dass der Beschwerdeführer von seinen Verwandten in Österreich finanziell unterstützt werde, ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aber ohnehin ausgegangen.

Unter Zugrundelegung des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes (§ 41 Abs. 1 VwGG) kann aber die unter dem Gesichtspunkt des § 37 Abs. 1 FrG vorgenommene Beurteilung nicht als rechtswidrig angesehen werden. Auch wenn sich aus dem (noch nicht besonders langen) Aufenthalt seit der illegalen Einreise im November 2000 und aus den Beziehungen zu seinen hier lebenden Verwandten ein privates Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich ableiten lässt, durfte die belangte Behörde die Ausweisung des (seit Abschluss des Verfahrens über den letztlich unberechtigten Asylantrag) unrechtmäßig aufhältigen Beschwerdeführers zur Wahrung des im angefochtenen Bescheid zutreffend als hoch bewerteten öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen durchaus als dringend geboten ansehen. Es kann der belangten Behörde somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 37 Abs. 1 FrG für erfüllt erachtete. Gegenteiliges wird auch in der Beschwerde, die nicht von dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt ausgeht, nicht behauptet. Zur Vollständigkeit sei aber angemerkt, dass selbst dann keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Beschwerdeführers anzunehmen wäre, wenn er bei seinen Verwandten während seines Aufenthaltes in Österreich "abwechselnd" gewohnt hätte.

Es ist schließlich auch kein besonderer Umstand erkennbar, der die belangte Behörde hätte veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zur Abstandnahme von der Erlassung einer Ausweisung Gebrauch zu machen. Im Übrigen enthält auch die Beschwerde keine Ausführungen, denen unter diesem Gesichtspunkt Bedeutung zukäme.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

Wien, am 17. Juni 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003210069.X00

Im RIS seit

30.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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