RS OGH 1981/7/1 6Ob2/80, 7Ob690/89, 4Ob199/97m, 6Ob315/03x, 3Ob56/05i, 4Ob47/15p, 4Ob223/17y

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Veröffentlicht am 01.07.1981
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Norm

ABGB §1284 Ae

Rechtssatz

Solange ohne den sogenannten Unvergleichsfall die Naturalleistungspflicht ungeschmälert aufrecht bestünde, kann der Leistungspflichtige im Falle der Umwandlung seiner Schuld in eine Geldersatzverpflichtung nicht mit Erfolg einwenden, dass ihm die Erbringung der Naturalleistung wirtschaftlich leichter fiele als die Geldzahlung und diese daher einer Kürzung zu unterziehen wäre. Die Leistungsfähigkeit des Hofes und die sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Ausgedingsschuldners haben bei der Ausmittlung des Geldersatzbetrages außer Ansatz zu bleiben, weil für die Bewertung der Geldrente nur der objektive Wert der jeweils geschuldeten Naturalleistungen bestimmend ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0022479

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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