Norm
ABGB §1284 AeRechtssatz
Solange ohne den sogenannten Unvergleichsfall die Naturalleistungspflicht ungeschmälert aufrecht bestünde, kann der Leistungspflichtige im Falle der Umwandlung seiner Schuld in eine Geldersatzverpflichtung nicht mit Erfolg einwenden, dass ihm die Erbringung der Naturalleistung wirtschaftlich leichter fiele als die Geldzahlung und diese daher einer Kürzung zu unterziehen wäre. Die Leistungsfähigkeit des Hofes und die sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Ausgedingsschuldners haben bei der Ausmittlung des Geldersatzbetrages außer Ansatz zu bleiben, weil für die Bewertung der Geldrente nur der objektive Wert der jeweils geschuldeten Naturalleistungen bestimmend ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0022479Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.06.2018