Norm
ZPO §182Rechtssatz
War zwar das Klagebegehren dem Grund und der Höhe nach bestritten, aber konkret nur eine schuldaufhebende Vertragsabrede eingewendet und ein Verstoß des vereinbarten Mietzinses gegen eine gesetzliche Zinsbildungsvorschrift nicht einmal andeutungsweise geltend gemacht, war das Gericht zu amtswegigen Beweisaufnehmen oder wenigstens zu Prozeßleitungsmaßnahmen gemäß § 182 ZPO nicht verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0037352Dokumentnummer
JJR_19810701_OGH0002_0060OB00761_8000000_004