RS OGH 1981/7/1 6Ob761/80

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Veröffentlicht am 01.07.1981
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Norm

ZPO §182

Rechtssatz

War zwar das Klagebegehren dem Grund und der Höhe nach bestritten, aber konkret nur eine schuldaufhebende Vertragsabrede eingewendet und ein Verstoß des vereinbarten Mietzinses gegen eine gesetzliche Zinsbildungsvorschrift nicht einmal andeutungsweise geltend gemacht, war das Gericht zu amtswegigen Beweisaufnehmen oder wenigstens zu Prozeßleitungsmaßnahmen gemäß § 182 ZPO nicht verpflichtet.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 761/80
    Entscheidungstext OGH 01.07.1981 6 Ob 761/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0037352

Dokumentnummer

JJR_19810701_OGH0002_0060OB00761_8000000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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