RS OGH 1981/7/1 6Ob509/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1981
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Norm

ZPO §228 B1aa
ZPO §228 B3ee

Rechtssatz

Liegt infolge des Verhaltens des Beklagten eine erhebliche objektive Ungewißheit über den Bestand bzw den Umfang des Konkurrenzverbotes vor, welche durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteiles beseitigt werden kann, ist das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung daher ohne Rücksicht darauf zu bejahen, ob der Beklagte auch noch Schadenersatzansprüche geltend machen will.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 509/81
    Entscheidungstext OGH 01.07.1981 6 Ob 509/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0038840

Dokumentnummer

JJR_19810701_OGH0002_0060OB00509_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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