Norm
ZPO §228 B1aaRechtssatz
Liegt infolge des Verhaltens des Beklagten eine erhebliche objektive Ungewißheit über den Bestand bzw den Umfang des Konkurrenzverbotes vor, welche durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteiles beseitigt werden kann, ist das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung daher ohne Rücksicht darauf zu bejahen, ob der Beklagte auch noch Schadenersatzansprüche geltend machen will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0038840Dokumentnummer
JJR_19810701_OGH0002_0060OB00509_8100000_002