Norm
AktG 1965 §10Rechtssatz
Die nichtige Urkunde über das Anteilsrecht konnte auch den aus dem Anteilsrecht fließenden Anspruch auf Aktienausfolgung nicht an die Innehabung und Rückstellung des nichtigen Papiers binden ("Inhaberzwischenscheine").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049281Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2012