Norm
AktG 1965 §10Rechtssatz
Eine "Sanierung" der, weil auf Inhaber lautenden, nichtigen Zwischenscheine durch Buchungen gemäß § 61 a AktG 1937 war ausgeschlossen, weil auf Inhaber ausgestellten Urkunden durch Eintragung in einem Aktienbuch nicht zu Namensurkunden umgewandelt werden konnten. Die Rechtsfolgen dieser Nichtigkeit liegen zunächst darin, daß die Mitgliedschaftsrechte der Gründe nicht wertpapiermäßig verkörpert werden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049285Dokumentnummer
JJR_19810701_OGH0002_0060OB00752_7900000_006