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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §64 Abs1 Z1 litfLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Ersatz von Barauslagen nach Zurückweisung einer Beschwerde als verspätetSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, ONr. 6, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 7. Dezember 1998 als verspätet zurückgewiesen und dies im wesentlichen damit begründet, daß der einschreitende Rechtsanwalt nur als Verfahrensvertreter für das (denselben Bescheid betreffende) Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestellt worden war, wodurch die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht beeinflußt werde.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2000 begehrt der einschreitende Vertreter des Beschwerdeführers gemäß §64 Abs1 Z1 litf ZPO den Ersatz von Barauslagen in Höhe von 2.986 S für "Bundesstempelmarken, Kopien und Porti".
Gemäß §64 Abs1 ZPO wird die Verfahrenshilfe nur für einen bestimmten Rechtsstreit, hier das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, gewährt und kann dann ua. auch die Befreiung von der Entrichtung notwendiger Barauslagen umfassen. Da der einschreitende Rechtsanwalt jedoch nicht für das verfassungsgerichtliche Verfahren als Verfahrenshelfer bestellt worden ist und es sich sohin auch nicht um notwendige Barauslagen im Rahmen einer vom Verfassungsgerichtshof bewilligten Verfahrenshilfe handelt, war der Antrag zurückzuweisen.
Aufgrund dieses Ergebnisses war auf die Frage nicht einzugehen, ob der Antrag im Sinne des §54 Abs2 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG rechtzeitig gestellt wurde.
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B650.1999Dokumentnummer
JFT_09999685_99B00650_00