Norm
ABGB §1310Rechtssatz
Bei der Billigkeitsentscheidung nach dem 3. Fall des § 1310 ABGB ist die Schadensdeckung durch eine Feuerversicherung des Geschädigten ebenso zu veranschlagen wie die Deckung für eine Ersatzleistung des Schädigers durch dessen Haftpflichtversicherung. Ist der Schaden durch die Feuerversicherung voll gedeckt, ergibt sich unter Einbeziehung der Haftpflichtversicherung des Schädigers ein den Schaden übersteigender Deckungsfonds. Die Haftpflichtversicherung ist nur insoweit zum Ersatz des Schadens heranzuziehen, und damit "Vermögen" des Schädigers, als es dem Verhältnis des durch beide Versicherungen entstandenen höheren Deckungsfonds zum eingetretenen Schaden entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0027504Dokumentnummer
JJR_19810701_OGH0002_0010OB00623_8100000_001