Norm
ABGB §371 BRechtssatz
Wenn infolge Nichtigkeit der auf Inhaber lautenden Zwischenscheine die von den Gründern übernommenen Anteilsrechte wertpapierrechtlich unverkörpert bleiben, scheidet jeder Erwerb von Anteilsrechten durch gutgläubigen Papiererwerb aus; dennoch unterliegen die nicht wirksam verbrieften Anteilsrechte aber der Möglichkeit rechtsgeschäftlicher Abtretung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0010941Dokumentnummer
JJR_19810701_OGH0002_0060OB00752_7900000_001