Norm
ZPO §366 DIIRechtssatz
Gegenstand des prozessualen Anerkenntnis ist der Streitgegenstand, der "Klagsanspruch", also die Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen, das daraus abgeleitete Begehren und die Ableitung des Begehrens. Damit unterscheidet es sich vom Geständnis das sich auf bestimmte Tatsachen beschränkt. Es umfaßt nicht auch ein Zugeständnis der dem Anspruch zugrundeliegenden Tatsachen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0040064Dokumentnummer
JJR_19810702_OGH0002_0070OB00644_8100000_002