RS OGH 1981/7/2 7Ob644/81, 7Ob20/84, 9ObA205/98g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1981
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Norm

ZPO §366 DII
ZPO §395

Rechtssatz

Gegenstand des prozessualen Anerkenntnis ist der Streitgegenstand, der "Klagsanspruch", also die Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen, das daraus abgeleitete Begehren und die Ableitung des Begehrens. Damit unterscheidet es sich vom Geständnis das sich auf bestimmte Tatsachen beschränkt. Es umfaßt nicht auch ein Zugeständnis der dem Anspruch zugrundeliegenden Tatsachen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 644/81
    Entscheidungstext OGH 02.07.1981 7 Ob 644/81
  • 7 Ob 20/84
    Entscheidungstext OGH 10.05.1984 7 Ob 20/84
    nur: Gegenstand des prozessualen Anerkenntnis ist der Streitgegenstand, der "Klagsanspruch", also die Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen, das daraus abgeleitete Begehren und die Ableitung des Begehrens. (T1)
  • 9 ObA 205/98g
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 9 ObA 205/98g
    nur: Gegenstand des prozessualen Anerkenntnis ist der Streitgegenstand, der "Klagsanspruch", also die Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen, das daraus abgeleitete Begehren und die Ableitung des Begehrens. Damit unterscheidet es sich vom Geständnis das sich auf bestimmte Tatsachen beschränkt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0040064

Dokumentnummer

JJR_19810702_OGH0002_0070OB00644_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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