Norm
StVO §19 AIIdRechtssatz
Einem vorrangigen Verkehrsteilnehmer, der sich der Kreuzung mit einer Straße nähert, auf der ein nachrangiges Fahrzeug herankommt, ist eine Gefahrenerkennungszeit von mindestens 0,5 Sekunden zuzubilligen, und zwar als Beobachtungszeitraum für die vom nachrangigen Lenker eingehaltene Geschwindigkeit und den Umstand, ob dieser durch Geschwindigkeitsverminderung der Vorrangsituation Rechnung trägt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0074296Dokumentnummer
JJR_19810702_OGH0002_0080OB00117_8100000_001