Norm
StPO §281 Abs1 Z8 ARechtssatz
Die Anklage wird nicht überschritten, wenn das Gericht den Angeklagten außer der (als solcher) unter Anklage gestellten strafbaren Handlung eines weiteren mit ihr in Idealkonkurrenz stehenden Delikts schuldig erkennt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0099697Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021