Norm
AngG §23 Abs1 IARechtssatz
Wird ein Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst und gleichzeitig ein neues Dienstverhältnis vereinbart, das zu einem späteren Zeitpunkt beginnen soll, kann der Dienstnehmer nicht für den Fall, daß er das neue Dienstverhältnis zum vereinbarten Zeitpunkt nicht aufnehmen sollte, auf "alle wechselseitigen Ansprüche, Rechte und Pflichten aus dem derzeitigen Arbeitsverhältnis", also auch nicht auf die Abfertigung verzichten, weil sich der Dienstnehmer im Hinblick auf das sofort vereinbarte neue Arbeitsverhältnis und sein Bestreben, sich den Arbeitsplatz zu erhalten, in einer Zwangslage befindet, wie sie für ein aufrechtes Arbeitsverhältnis charakteristisch ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Kettendienstvertrag, Kettenarbeitsvertrag, Auflösung, Ende, Beendigung, Verlust, Entfall, Angestellte, Fortsetzen, Weiterbestand, Fortbestand, Kettenvertrag, AufeinanderfolgeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0028355Dokumentnummer
JJR_19810704_OGH0002_0040OB00063_8100000_001