Norm
RAO §11 Abs2Rechtssatz
Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 11 Abs 2 RAO könnte nur dann angenommen werden, wenn der ehemalige Klient bei der Verhandlung ohne Rechtsbeistand sich selbst überlassen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0071930Dokumentnummer
JJR_19810706_OGH0002_000BKD00022_8100000_001