Norm
ZPO §577 Abs3Rechtssatz
Während der Schiedsvertrag schriftlich errichtet werden muß, kann der rein privatrechtliche Schiedsrichtervertrag, der das Rechtsverhältnis zwischen dem Schiedsrichter und den Parteien regelt und zusammen mit der Schiedsrichterbestellung die Rechtsstellung des Schiedsrichters schafft, formfrei sowohl ausdrücklich als auch durch schlüssige Handlungen zustandekommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0045403Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2016