Beisatz: Im Fall eines von beiden Teilen abgegebenen Rechtsmittelverzichtes daher schon zu diesem Zeitpunkt und nicht erst mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung. (T1)
Beisatz: Und zwar einerlei ob mit Teilurteil über das Scheidungsbegehren erkannt wurde und über die Verschuldensfrage mit Endurteil zu entschieden ist oder - wie hier - das Scheidungsurteil mit Verschuldensausspruch nur in letzterem Punkt angefochten wurde. Die formelle Rechtskraft der Scheidung ist hier spätestens mit der Einbringung der außerordentlichen Revision des dortigen Beklagten und nunmehrigen Antragstellers gegen das von ihm bloß im Verschuldensausspruch bekämpfte Scheidungsurteil anzunehmen, weil die mangelnde Anfechtung des Scheidungsausspruchs (insoweit) einem Rechtsmittelverzicht gleichzuhalten ist. Mit der Bekämpfung des zweitinstanzlichen Urteils nur (mehr) im Verschuldensausspruch trat Teilrechtskraft in Ansehung des klagestattgebenden Scheidungsbegehrens ein. (T2)
Beisatz: Die mangelnde Anfechtung des Scheidungsausspruchs ist einem Rechtsmittelverzicht gleichzuhalten. Mit einem solchen tritt die formelle Rechtskraft ein. (T3)
Beisatz: Lediglich dann, wenn eine Ehe durch Teilurteil aufgelöst und die Verschuldensfrage dem Endurteil vorbehalten wurde, wird die Frist für einen Aufteilungsantrag mit Eintritt der Rechtskraft (bereits) des Teilurteiles in Lauf gesetzt. (T5)