Norm
MSchG §1Rechtssatz
Dem Markeninhaber muß auch nach der Inverkehrsetzung rechtmäßig gekennzeichneter Ware zugebilligt werden, Handlungen zu verbieten, welche die Herkunftsfunktion und Garantiefunktion seiner Marke verletzen. Ob das Markenrecht durch spätere Maßnahmen verletzt wird, ist allein danach zu beurteilen, ob tatbestandlich eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Diese Frage ist nach der Zweckbestimmung des Markenrechts unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Markeninhabers und des Verkehrs zu beantworten (3M Kopierpapier II).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0066837Dokumentnummer
JJR_19810707_OGH0002_0040OB00367_8100000_003