RS OGH 1981/7/7 5Ob629/81, 5Ob572/82, 5Ob582/83, 2Ob612/85, 8Ob702/86, 1Ob595/89, 8Ob2016/96w, 4Ob37

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Veröffentlicht am 07.07.1981
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Norm

ZPO §411 Abs1 G
ZPO §416 Abs1

Rechtssatz

Die formelle Rechtskraft einer Entscheidung bedeutet deren Unanfechtbarkeit in der Rechtssache, in der sie erflossen ist. Sie tritt daher bereits dann ein, wenn von beiden Parteien ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wird. Wenngleich nach § 416 Abs 1 ZPO den Parteien gegenüber die Entscheidung erst mit der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung wirksam wird, hat dies auf die bereits eingetretene formelle Rechtskraft keinen Einfluss mehr.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0041288

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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