Norm
ZPO §411 Abs1 GRechtssatz
Die formelle Rechtskraft einer Entscheidung bedeutet deren Unanfechtbarkeit in der Rechtssache, in der sie erflossen ist. Sie tritt daher bereits dann ein, wenn von beiden Parteien ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wird. Wenngleich nach § 416 Abs 1 ZPO den Parteien gegenüber die Entscheidung erst mit der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung wirksam wird, hat dies auf die bereits eingetretene formelle Rechtskraft keinen Einfluss mehr.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0041288Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020