Norm
ABGB §1007Rechtssatz
Werden die Privathonorare von Spitalsärzten in einen sogenannten "Honorarpool" eingebracht und sind diese lediglich nach einem bestimmten Schlüssel an die am Honorarpool beteiligten Ärzte aufzuteilen, liegt darin mangels organisatorischen Zusammenwirkens keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Honorarpool hat lediglich eine Inkassofunktion, Verteilungsfunktion und Verrechnungsfunktion. Werden vereinbarungsgemäß sämtliche Privathonorare von dem Dienstgeber eingehoben und auf ein Konto einbezahlt, über das ausschließlich deren Organe verfügen können, liegt hierin ein Inkassomandat (§§ 1002 ff ABGB), auf Grund dessen der Dienstgeber als Machthaber (Inkassomandatar) die Privathonorare zwar im eigenen Namen, aber für die Rechnung seiner Auftraggeber vorzuschreiben, einzuheben und dann nach einem bestimmten Schlüssel zu verteilen hat. Nach § 1012 ABGB der Dienstgeber jedem einzelnen seiner Dienstnehmer über sämtliche Honorareingänge Rechnungslegungspflichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0019344Dokumentnummer
JJR_19810707_OGH0002_0040OB00122_8000000_001