- 5 Ob 24/81
Veröff: SZ 54/99
- 5 Ob 656/82
Entscheidungstext OGH 13.07.1982 5 Ob 656/82
Beisatz: Hier: Verbesserungsanspruch wegen schadhafter Konstruktion der Terrassen und der Kellerdecke. (T1) Veröff: JBl 1984,204
- 5 Ob 57/82
Entscheidungstext OGH 18.01.1983 5 Ob 57/82
Beisatz: Hier: Mangelhafte Wasserversorgungsanlage (T2)
- 5 Ob 60/82
Entscheidungstext OGH 18.01.1983 5 Ob 60/82
- 5 Ob 1/85
Entscheidungstext OGH 29.01.1985 5 Ob 1/85
nur: Gesamthandforderung der Miteigentümer im Sinne der §§ 848 Satz 2, 890 ABGB. (T3); Beisatz: 1) Im Anwendungsbereich des WEG iVm den §§ 14 f, 17 WEG; 2) Gilt für auf Geld gerichtet Gewährleistungsansprüche und Schadenersatzansprüche. (T4) Veröff: ImmZ 1985,301 = JBl 1986,108 (krit Selb)
- 5 Ob 32/85
nur T3; Beis wie T4
- 5 Ob 101/85
Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 57/82
- 5 Ob 11/88
Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 1,2/85
- 5 Ob 65/88
- 3 Ob 561/90
Vgl; nur T3; Beis wie T4
- 5 Ob 102/90
Beis wie T4; Veröff: BankArch 1991,121 (Call)
- 5 Ob 9/95
Vgl auch
- 5 Ob 274/97y
Vgl auch; Beisatz: Bei bestehendem Wohnungseigentum wird man seit dem Inkrafttreten des 3.WÄG wohl die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung als legitimiert ansehen (§ 13c WEG). (T5)
- 1 Ob 80/97i
Auch
- 3 Ob 26/98i
Vgl; nur T3; Beis wie T4 nur: Gilt für auf Geld gerichtet Gewährleistungsansprüche und Schadenersatzansprüche. (T6)
- 1 Ob 282/99y
Beisatz: Hier: Dach eines Rohbaus. (T7)
- 5 Ob 294/99t
Vgl auch; Beisatz: Wohl trifft es zu, dass offene Balkone gemäß
§ 1 Abs 2 WEG Teile der Liegenschaft sind, die, weil sie nur von der im Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeit aus zugänglich und deutlich abgegrenzt sind, Zubehör-Wohnungseigentum im Sinn des
§ 1 Abs 2 WEG sind. Zugleich sind sie jedoch wegen ihrer Konstruktion Teile der Außenfassade, somit allgemeiner Teile des Hauses, an denen die Erhaltungspflicht sämtliche Miteigentümer und Wohnungseigentümer trifft. Mängel an Balkonen, die nicht bloß deren Bodenbelag und dgl betreffen, beziehen sich daher auf das Haus. Schäden an Eisenarmierungen der Balkone, somit an deren statischen Teilen, fallen in die Erhaltungspflicht der Allgemeinheit. (T8); Beisatz: Ob Naturalrestitution oder Geldersatz begehrt wird, bedarf der Beschlussfassung. (T9); Beisatz: Am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses ist festzuhalten, selbst wenn der Kläger die Gewährleistungsrechte aus seinem individuellen Vertrag mit dem Bauträger (beziehungsweise der Abtretung solcher Rechte) geltend macht. (T10)
- 1 Ob 163/03g
Vgl auch; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: An dieser Rechtslage hat
§ 28 Abs 1 WEG 2002 nichts geändert. Hier: Amtshaftungsansprüche wegen Schäden an allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsanlage. (T11); Veröff: SZ 2003/99
- 5 Ob 142/03y
Gegenteilig; Beisatz: Während der Anspruch auf Mängelbeseitigung an allgemeinen Teilen des Hauses wohl ein Gesamtanspruch ist, trifft dies nicht auf die Forderung nach Verbesserungskapital für Mängelbeseitigung beziehungsweise auf Begehren eines Vorschusses für Verbesserungskapital zu. Eine solche ist als Geldforderung teilbar, dem Schadenersatz wegen Nichterfüllung gleichzuhalten und damit seiner Natur nach teilbar. (T12)
- 7 Ob 105/05z
Vgl auch; Beisatz: Bei Miteigentumsgemeinschaften liegen bezüglich Gewährleistung und Schadenersatz Gesamthandberechtigung bzw Gesamthandforderung vor. (T13); Beisatz: Dies gilt grundsätzlich auch für Ehegatten als (alleinige) Miteigentümer. (T14); Beisatz: Im Falle des Miteigentums zweier Ehegatten ist daher einer grundsätzlich nur bei Nachweis der Übereinkunft mit dem anderen dem Gesamthandschuldner gegenüber alleine forderungsberechtigt. Eine solche Übereinkunft ist im Zuge eines Ehescheidungsverfahrens, wo einer der Ehegatten Alleineigentümer der früher im Miteigentum stehenden Sache wird, in aller Regel konkludent anzunehmen. (T15)
- 1 Ob 105/08k
Gegenteilig; Beisatz: Der mehreren Miteigentümern nach einer Leistungsstörung geschuldete Geldersatz ist eine geteilte Forderung. (T16)
- 5 Ob 21/09p
Gegenteilig; Beis wie T12; Beis wie T16
- 5 Ob 207/10t
Gegenteilig; Beis ähnlich wie T12; Beis ähnlich wie T16
- 5 Ob 119/11b
Auch; Beis wie T10
- 1 Ob 96/15x
Entscheidungstext OGH 08.07.2015 1 Ob 96/15x
Gegenteilig; Beis wie T12; Beis wie T16
- 6 Ob 26/20x
Gegenteilig; Beis wie T12; Beisatz: Die Eigentümergemeinschaft kann daher, wenn ihr nicht alle Wohnungseigentümer ihre jeweiligen Ansprüche abtreten, nicht den gesamten Geldbetrag, sondern nur den ihr abgetretenen aliquoten Teilbetrag geltend machen. (T17)
- 5 Ob 102/21t
Beis wie T17