RS OGH 1981/7/7 5Ob24/81, 5Ob656/82, 5Ob57/82, 5Ob60/82, 5Ob1/85 (5Ob2/85), 5Ob32/85, 5Ob101/85, 5Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1981
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Norm

ABGB §828
ABGB §833 B1
ABGB §848 Satz2
ABGB §890
WEG 1975 §13c Abs1
WEG 1975 §14 Abs1
WEG 2002 §18 Abs1
WEG 2002 §28 Abs1

Rechtssatz

Betreffen die Mängel an einzelnen Teilen des im Mit- und Wohnungseigentum stehenden Hauses (hier: Balkone) nicht jeweils nur die Eigentumswohnung, zu der sie gehören, sondern wirken sie sich vielmehr auf das Haus, also auf die im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Sache, aus, dann ist die Forderung auf Ersatz der Mängelbehebungskosten und der Mängelfolgeschäden eine Gesamthandforderung der Miteigentümer im Sinne der §§ 848 Satz 2, 890 ABGB (SZ 36/100; JBl 1977,317; siehe auch 1 Ob 750/80 und BGH in NJW 1979, 2207).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 24/81
    Entscheidungstext OGH 07.07.1981 5 Ob 24/81
    Veröff: SZ 54/99
  • 5 Ob 656/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 5 Ob 656/82
    Beisatz: Hier: Verbesserungsanspruch wegen schadhafter Konstruktion der Terrassen und der Kellerdecke. (T1) Veröff: JBl 1984,204
  • 5 Ob 57/82
    Entscheidungstext OGH 18.01.1983 5 Ob 57/82
    Beisatz: Hier: Mangelhafte Wasserversorgungsanlage (T2)
  • 5 Ob 60/82
    Entscheidungstext OGH 18.01.1983 5 Ob 60/82
  • 5 Ob 1/85
    Entscheidungstext OGH 29.01.1985 5 Ob 1/85
    nur: Gesamthandforderung der Miteigentümer im Sinne der §§ 848 Satz 2, 890 ABGB. (T3); Beisatz: 1) Im Anwendungsbereich des WEG iVm den §§ 14 f, 17 WEG; 2) Gilt für auf Geld gerichtet Gewährleistungsansprüche und Schadenersatzansprüche. (T4) Veröff: ImmZ 1985,301 = JBl 1986,108 (krit Selb)
  • 5 Ob 32/85
    Entscheidungstext OGH 04.06.1985 5 Ob 32/85
    nur T3; Beis wie T4
  • 5 Ob 101/85
    Entscheidungstext OGH 28.01.1986 5 Ob 101/85
    Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 57/82
  • 5 Ob 11/88
    Entscheidungstext OGH 09.02.1988 5 Ob 11/88
    Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 1,2/85
  • 5 Ob 65/88
    Entscheidungstext OGH 20.06.1989 5 Ob 65/88
  • 3 Ob 561/90
    Entscheidungstext OGH 11.07.1990 3 Ob 561/90
    Vgl; nur T3; Beis wie T4
  • 5 Ob 102/90
    Entscheidungstext OGH 27.11.1990 5 Ob 102/90
    Beis wie T4; Veröff: BankArch 1991,121 (Call)
  • 5 Ob 9/95
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 5 Ob 9/95
    Vgl auch
  • 5 Ob 274/97y
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 5 Ob 274/97y
    Vgl auch; Beisatz: Bei bestehendem Wohnungseigentum wird man seit dem Inkrafttreten des 3.WÄG wohl die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung als legitimiert ansehen (§ 13c WEG). (T5)
  • 1 Ob 80/97i
    Entscheidungstext OGH 24.03.1998 1 Ob 80/97i
    Auch
  • 3 Ob 26/98i
    Entscheidungstext OGH 28.06.1999 3 Ob 26/98i
    Vgl; nur T3; Beis wie T4 nur: Gilt für auf Geld gerichtet Gewährleistungsansprüche und Schadenersatzansprüche. (T6)
  • 1 Ob 282/99y
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 282/99y
    Beisatz: Hier: Dach eines Rohbaus. (T7)
  • 5 Ob 294/99t
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 5 Ob 294/99t
    Vgl auch; Beisatz: Wohl trifft es zu, dass offene Balkone gemäß § 1 Abs 2 WEG Teile der Liegenschaft sind, die, weil sie nur von der im Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeit aus zugänglich und deutlich abgegrenzt sind, Zubehör-Wohnungseigentum im Sinn des § 1 Abs 2 WEG sind. Zugleich sind sie jedoch wegen ihrer Konstruktion Teile der Außenfassade, somit allgemeiner Teile des Hauses, an denen die Erhaltungspflicht sämtliche Miteigentümer und Wohnungseigentümer trifft. Mängel an Balkonen, die nicht bloß deren Bodenbelag und dgl betreffen, beziehen sich daher auf das Haus. Schäden an Eisenarmierungen der Balkone, somit an deren statischen Teilen, fallen in die Erhaltungspflicht der Allgemeinheit. (T8); Beisatz: Ob Naturalrestitution oder Geldersatz begehrt wird, bedarf der Beschlussfassung. (T9); Beisatz: Am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses ist festzuhalten, selbst wenn der Kläger die Gewährleistungsrechte aus seinem individuellen Vertrag mit dem Bauträger (beziehungsweise der Abtretung solcher Rechte) geltend macht. (T10)
  • 1 Ob 163/03g
    Entscheidungstext OGH 02.09.2003 1 Ob 163/03g
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: An dieser Rechtslage hat § 28 Abs 1 WEG 2002 nichts geändert. Hier: Amtshaftungsansprüche wegen Schäden an allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsanlage. (T11); Veröff: SZ 2003/99
  • 5 Ob 142/03y
    Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 142/03y
    Gegenteilig; Beisatz: Während der Anspruch auf Mängelbeseitigung an allgemeinen Teilen des Hauses wohl ein Gesamtanspruch ist, trifft dies nicht auf die Forderung nach Verbesserungskapital für Mängelbeseitigung beziehungsweise auf Begehren eines Vorschusses für Verbesserungskapital zu. Eine solche ist als Geldforderung teilbar, dem Schadenersatz wegen Nichterfüllung gleichzuhalten und damit seiner Natur nach teilbar. (T12)
  • 7 Ob 105/05z
    Entscheidungstext OGH 08.06.2005 7 Ob 105/05z
    Vgl auch; Beisatz: Bei Miteigentumsgemeinschaften liegen bezüglich Gewährleistung und Schadenersatz Gesamthandberechtigung bzw Gesamthandforderung vor. (T13); Beisatz: Dies gilt grundsätzlich auch für Ehegatten als (alleinige) Miteigentümer. (T14); Beisatz: Im Falle des Miteigentums zweier Ehegatten ist daher einer grundsätzlich nur bei Nachweis der Übereinkunft mit dem anderen dem Gesamthandschuldner gegenüber alleine forderungsberechtigt. Eine solche Übereinkunft ist im Zuge eines Ehescheidungsverfahrens, wo einer der Ehegatten Alleineigentümer der früher im Miteigentum stehenden Sache wird, in aller Regel konkludent anzunehmen. (T15)
  • 1 Ob 105/08k
    Entscheidungstext OGH 16.12.2008 1 Ob 105/08k
    Gegenteilig; Beisatz: Der mehreren Miteigentümern nach einer Leistungsstörung geschuldete Geldersatz ist eine geteilte Forderung. (T16)
  • 5 Ob 21/09p
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 21/09p
    Gegenteilig; Beis wie T12; Beis wie T16
  • 5 Ob 207/10t
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 5 Ob 207/10t
    Gegenteilig; Beis ähnlich wie T12; Beis ähnlich wie T16
  • 5 Ob 119/11b
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 119/11b
    Auch; Beis wie T10
  • 1 Ob 96/15x
    Entscheidungstext OGH 08.07.2015 1 Ob 96/15x
    Gegenteilig; Beis wie T12; Beis wie T16
  • 6 Ob 26/20x
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 6 Ob 26/20x
    Gegenteilig; Beis wie T12; Beisatz: Die Eigentümergemeinschaft kann daher, wenn ihr nicht alle Wohnungseigentümer ihre jeweiligen Ansprüche abtreten, nicht den gesamten Geldbetrag, sondern nur den ihr abgetretenen aliquoten Teilbetrag geltend machen. (T17)
  • 5 Ob 102/21t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2021 5 Ob 102/21t
    Beis wie T17

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0013213

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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