RS OGH 1981/7/7 5Ob304/81, 8Ob294/01w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1981
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Norm

KO §1 Abs2
KO §16
KO §23 Abs1
KO §46 Abs1 Z2 (nunmehr Z5)
KO §46 Abs1 Z3
KO §53

Rechtssatz

Ist der Mieter einer beweglichen Sache auf Grund des vor Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen abgeschlossenen Mietvertrages verpflichtet, diese Sache nach Beendigung des Mietvertrages auf seine Kosten und Gefahr an den Vermieter zurückzustellen, dann ist die Forderung des Vermieters, der die Sache nach der nach Konkurseröffnung über das Vermögen des Mieters eingetretenen Beendigung des Mietvertrages selbst zurückholt, auf Ersatz der Rückholkosten nicht Masseforderung nach § 46 Abs 1 Z 2 oder 3, sondern Konkursforderung dritter Klasse (hier: Leasingvertrag). Der Anspruch auf Rückstellung und der infolge Nichterfüllung dieser Verpflichtung an dessen Stelle getretene Anspruch auf Ersatz der Kosten der Rückholung hat nämlich - aufschiebend bedingt - bereits zur Zeit der Konkurseröffnung bestanden (§ 1 Abs 2 KO; mit Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung in der BRD).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 304/81
    Entscheidungstext OGH 07.07.1981 5 Ob 304/81
    Veröff: SZ 54/100 = EvBl 1982/9 S 19
  • 8 Ob 294/01w
    Entscheidungstext OGH 02.07.2002 8 Ob 294/01w
    Ähnlich; Beisatz: Auch bei Eintritt des Masseverwalters in den Bestandvertrag sind die Kosten derjenigen Arbeiten, die der Behebung bereits vor Konkurseröffnung am Mietobjekt entstandener Schäden dienten, Konkursforderungen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0063852

Dokumentnummer

JJR_19810707_OGH0002_0050OB00304_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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