Norm
KO §1 Abs2Rechtssatz
Ist der Mieter einer beweglichen Sache auf Grund des vor Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen abgeschlossenen Mietvertrages verpflichtet, diese Sache nach Beendigung des Mietvertrages auf seine Kosten und Gefahr an den Vermieter zurückzustellen, dann ist die Forderung des Vermieters, der die Sache nach der nach Konkurseröffnung über das Vermögen des Mieters eingetretenen Beendigung des Mietvertrages selbst zurückholt, auf Ersatz der Rückholkosten nicht Masseforderung nach § 46 Abs 1 Z 2 oder 3, sondern Konkursforderung dritter Klasse (hier: Leasingvertrag). Der Anspruch auf Rückstellung und der infolge Nichterfüllung dieser Verpflichtung an dessen Stelle getretene Anspruch auf Ersatz der Kosten der Rückholung hat nämlich - aufschiebend bedingt - bereits zur Zeit der Konkurseröffnung bestanden (§ 1 Abs 2 KO; mit Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung in der BRD).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0063852Dokumentnummer
JJR_19810707_OGH0002_0050OB00304_8100000_001