Norm
MSchG §1Rechtssatz
Die Entfernung der Originalverpackung und der darauf befindlichen Marke ist jedenfalls dann nach § 1 UWG wettbewerbswidrig, wenn die Originalverpackung zur Hintanhaltung von Schäden und zur Gewährleistung der Qualität dient. Dies ist bei lichtempfindlicher und feuchtigkeitsempfindlicher Ware der Fall, weil die Gefahr einer Qualitätseinbuße infolge des Umpackens nicht ausgeschlossen werden kann (3M Kopierpapier II).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0066836Dokumentnummer
JJR_19810707_OGH0002_0040OB00367_8100000_002