RS OGH 1981/7/7 5Ob633/81, 1Ob253/97f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1981
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Norm

ZPO §577 Abs1
ZPO §580

Rechtssatz

Die Unwirksamkeit des Schiedsvertrages macht noch nicht automatisch den Schiedsrichtervertrag hinfällig.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 633/81
    Entscheidungstext OGH 07.07.1981 5 Ob 633/81
  • 1 Ob 253/97f
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 1 Ob 253/97f
    Auch; Beisatz: Der Schiedsrichtervertrag ist als selbständiger Vertrag aufzufassen. Beteiligt sich die mit einer Schiedsklage belangte Partei am Verfahren zur Bildung des Schiedsgerichts ohne Vorbehalt oder werden im Ernennungsverfahren keine entsprechenden Einwendungen erhoben, so berührt die Unwirksamkeit des Schiedsvertrags die Wirksamkeit des Schiedsrichtervertrags nicht. (T1) Veröff: SZ 71/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0045316

Dokumentnummer

JJR_19810707_OGH0002_0050OB00633_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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