Norm
JN §55Rechtssatz
Tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht zwischen den Ansprüchen auf Einwilligung in die Ausfolgung eines bei Gericht erlegten Betrags, Schadenersatz wegen rechtswidrigen Erlags dieses Betrages sowie Schadenersatz wegen rechtswidrigen Erlags eines bereits ausgefolgten anderen Erlagsbetrags, der mit dem ersteren ursprünglich eine einheitliche Treuhandgeldsumme bildete.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0037741Dokumentnummer
JJR_19810707_OGH0002_0050OB00787_8000000_001