RS OGH 1981/7/7 5Ob787/80 (5Ob788/80)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1981
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Norm

JN §55
ZPO §227 Abs1 II
ZPO §502 Abs3 De1

Rechtssatz

Tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht zwischen den Ansprüchen auf Einwilligung in die Ausfolgung eines bei Gericht erlegten Betrags, Schadenersatz wegen rechtswidrigen Erlags dieses Betrages sowie Schadenersatz wegen rechtswidrigen Erlags eines bereits ausgefolgten anderen Erlagsbetrags, der mit dem ersteren ursprünglich eine einheitliche Treuhandgeldsumme bildete.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 787/80
    Entscheidungstext OGH 07.07.1981 5 Ob 787/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0037741

Dokumentnummer

JJR_19810707_OGH0002_0050OB00787_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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