Norm
ABGB §471 IRechtssatz
Der gerichtliche Verwahrer ist einerseits Organ des Gerichtes; er ist aber andererseits Verwahrer im Sinn des § 968 ABGB, worauf § 259 Abs 3 EO ausdrücklich verweist. Die Rechte und Pflichten des gerichtlichen Verwahrers sind somit nach den §§ 957 ff ABGB zu beurteilen. Für ihn gilt daher auch § 1440 ABGB, wonach in Verwahrung genommene Sachen kein Gegenstand der Zurückbehaltung sind. Nach § 259 EO gerichtlich verwahrte Gegenstände befinden sich im Sinn der §§ 253 Abs 1 und 262 EO in der Gewahrsame des Exekutionsgerichtes, der gerichtliche Verwahrer ist bloß weisungsgebundenes Hilfsorgan des Gerichtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0003662Dokumentnummer
JJR_19810708_OGH0002_0030OB00080_8100000_001