RS OGH 1981/7/8 6Ob679/81

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Veröffentlicht am 08.07.1981
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Norm

AußStrG §16 BIII2b

Rechtssatz

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Unterhaltserhöhungsantrag nach einer erfolgten gerichtlichen Festsetzung zulässig ist oder ob ein Unterhaltsberechtigter, welcher sich bisher unter der Annahme eines geringeren als des tatsächlichen Einkommens des Unterhaltsverpflichteten mit einem geringeren Unterhalt begnügt hat, für die Zukunft auf der Basis des tatsächlichen Einkommens einen höheren Unterhalt verlangen kann, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 679/81
    Entscheidungstext OGH 08.07.1981 6 Ob 679/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0087037

Dokumentnummer

JJR_19810708_OGH0002_0060OB00679_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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