Norm
JN §37Rechtssatz
1. "Realakte" im Sinne des § 117 JN sind nur Liegenschaften betreffende außerstreitige Gerichtshandlungen auf Grund selbständiger Anträge. Soll eine Inventur und eine Schätzung im Zuge eines anderen außerstreitigen Verfahrens vorgenommen werden, bleibt für Anordnung von Inventur und Schätzung das für dieses Verfahren zuständige Gericht zuständig. Nur für die Durchführung der Inventur und Schätzung ist das nach § 117 JN zu bestimmende Gericht zuständig, wobei gemäß § 37 Abs 2 JN im Rechtshilfeweg um Vollzug dann zu ersuchen ist, wenn eine Besichtigung durch Gerichtsorgane erforderlich.
2. Das um Rechtshilfe ersuchte Gericht hat Entscheidungen nur bezüglich der von ihm gesetzten Akte zu fällen. Zur bloßen Erlassung von Entscheidungen über Akte, die nicht das ersuchte, sondern das ersuchende Gericht angeordnet hat, darf ein Gericht nicht im Wege der Rechtshilfe herangezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0046212Dokumentnummer
JJR_19810709_OGH0002_0070ND00509_8100000_001