Norm
ABGB §1392 FRechtssatz
Bei mehrfacher Abtretung derselben Forderung an verschiedenen Übernehmer geht die ältere Abtretung vor. Dabei ist maßgebend, welcher Abtretungsvertrag zuerst geschlossen wurde, gleichgültig, von welcher Abtretung der Schuldner zuerst verständigt wurde. Nur die zeitlich erste Abtretung ist wirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0032538Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.03.2021