Norm
DSt 1872 §2 FRechtssatz
Ein Verstoß gegen die in § 21 der RL-BA 1977 normierte Verpflichtung, Disziplinarangelegenheiten geheim zu halten, bildet keine Berufspflichtenverletzung, sondern allenfalls das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0055388Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.08.2015