Norm
StGB §12 CRechtssatz
Betrifft ein Begründungsmangel die Feststellung des konkreten Tatbeitrages in tatsachenmäßiger Beziehung (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), sodaß dieser entweder entsprechend den Urteilsfeststellungen als unmittelbare Täterschaft, entsprechend der Zielrichtung der Beschwerdeeinwände aber als sonstiger Tatbeitrag zu beurteilen wäre, so tangiert er - analog zur tatsachenmäßigen Relevanz im geschworenengerichtlichen Verfahren (§ 314 StPO) - den Ausspruch über eine für die Identität des Tat-Sachverhalts in bezug auf die Täterschaftsform maßgebende und darum entscheidende Tatsache im Sinn des § 251 Abs 1 Z 5 StPO. Dementsprechend setzt ja die Annahme einer (bloß) rechtlichen Irrelevanz einer insoweit unrichtigen Subsumtion (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) ein mängelfrei (oder doch unbekämpft) feststehendes und zur Beurteilung ausreichendes Tatsachen-Substrat voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0090882Dokumentnummer
JJR_19810714_OGH0002_0100OS00104_8100000_001