Norm
EFZG §4Rechtssatz
Die nachträgliche Anerkennung des Krankenstandes durch den zuständigen Krankenversicherungsträger stellt die Arbeitsunfähigkeit nicht bindend fest, da eine solche Anerkennung nur Wirkungen zwischen dem Dienstgeber und dem regreßpflichtigen Krankenversicherungsträger äußern könnte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0058762Dokumentnummer
JJR_19810714_OGH0002_0040OB00042_8100000_002