- 5 Ob 548/81
Entscheidungstext OGH 14.07.1981 5 Ob 548/81
Veröff: EFSlg 38873
- 5 Ob 669/81
Auch; Beisatz: Soweit die Frau darüber hinaus einer Teilzeitbeschäftigung nachging und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit zur Anschaffung oder Vermehrung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse verwendete oder damit ganz oder teilweise die Haushaltskosten deckte und so mittelbar zur Anschaffung oder Vermehrung des ehelichen Gebrauchsvermögens beitrug, muss dieser Beitrag gesonderte Berücksichtigung finden. (T1)
Veröff: SZ 55/45 = JBl 1983,598
- 4 Ob 530/82
Entscheidungstext OGH 20.04.1982 4 Ob 530/82
Vgl auch; Beisatz: Auch, wenn beide Gatten berufstätig sind, ist die Führung des gemeinsamen Haushalts als Beitrag zu werten. (T2)
- 3 Ob 560/82
Entscheidungstext OGH 16.06.1982 3 Ob 560/82
Beisatz: Zusätzliche Beiträge eines Ehegatten müssen gesonderte Berücksichtigung finden (
5 Ob 669/81). (T3)
- 7 Ob 662/82
Auch; Beisatz: Wenn auch Gebrauchsvermögen oder Ersparnisse aus dem Entgelt des verdienenden Ehegatten für Überstunden angeschafft wurden, so ist dennoch die Führung des gemeinsamen Haushaltes und die Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder gemäß
§ 83 Abs 2 EheG als gleichteiliger Beitrag zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse nach fast fünfzehnjähriger Ehe anzusehen. (T4)
Veröff: SZ 55/192 = JBl 1983,648 (zustimmend Huber)
- 1 Ob 645/83
Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 645/83
Auch
- 2 Ob 555/82
Entscheidungstext OGH 13.12.1983 2 Ob 555/82
Auch
- 2 Ob 581/83
Entscheidungstext OGH 10.04.1984 2 Ob 581/83
Vgl
- 6 Ob 623/84
Entscheidungstext OGH 06.09.1984 6 Ob 623/84
Beisatz: Hier: Gleichwertiger Beitrag, auch wenn die Gattin entsprechend der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Position des Ehegatten von den gewöhnlichen Haushaltsarbeiten weitgehend entlastet, jedoch mit der Aufsicht und der Einteilung der Arbeiten und vor allem mit der Erziehung der Kinder (fünf) befasst und dafür verantwortlich war. (T5)
- 3 Ob 559/84
Entscheidungstext OGH 10.10.1984 3 Ob 559/84
Beis wie T1
- 8 Ob 627/84
nur: Grundsätzlich werden bei einer Ehe, in der der Mann allein verdient, die Frau aber den Haushalt führt und für die Kinder sorgt, diese beiden Beiträgen gegeneinander aufgewogen. (T6)
- 3 Ob 508/85
nur T6
- 7 Ob 564/85
nur T6
- 1 Ob 577/85
Auch; nur T6
- 3 Ob 521/85
Entscheidungstext OGH 24.07.1985 3 Ob 521/85
Auch; nur T6
- 8 Ob 586/85
nur T6
- 3 Ob 624/85
Auch; Veröff: EvBl 1986/112 S 403
- 7 Ob 534/86
Entscheidungstext OGH 03.04.1986 7 Ob 534/86
Beis wie T1
- 3 Ob 551/86
Auch; nur T6
- 5 Ob 606/85
nur T6; Beis wie T3
- 1 Ob 512/87
Auch; nur T6
- 1 Ob 510/88
nur T6
- 6 Ob 564/88
Vgl auch
- 6 Ob 644/88
nur T6
- 1 Ob 578/89
nur T6
- 1 Ob 655/89
Vgl
- 3 Ob 580/89
nur T6
- 2 Ob 608/89
nur T6; Beis wie T2
- 1 Ob 516/90
Auch; Veröff: RZ 1991/3 S 19
- 8 Ob 695/89
Entscheidungstext OGH 29.01.1991 8 Ob 695/89
Beis wie T1; Beis wie T3
- 4 Ob 230/97w
Beis wie T4, Beis wie T5
- 7 Ob 267/98k
Vgl auch; Beisatz: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die Haushaltsführung und die Kinderbetreuung sowie der Konsumverzicht im weitesten Sinn, also auch Verzicht auf einen angemessenen Unterhalt, veranschlagt werden muss. (T7)
- 9 Ob 192/00a
Vgl auch; Beisatz: Als Beitrag zur Anschaffung und Führung des gemeinsamen Haushalts ist auch jeder sonstige eheliche Beistand zu werten. (T8)
- 4 Ob 195/01g
Auch; Beisatz: Haushaltsführung und Obsorge für Kinder sind grundsätzlich ein den Unterhaltsleistungen des anderen Ehegatten gleichwertiger Beitrag. (T9)
- 5 Ob 288/01s
- 6 Ob 65/05k
Beisatz: Ob aus Gründen der Billigkeit auch eine etwas andere Bemessung der Ausgleichszahlung zu rechtfertigen wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (so schon 4 Ob 2272/96p). (T10)
- 2 Ob 143/07d
- 1 Ob 36/09i
- 1 Ob 33/10z
nur T6; Veröff: SZ 2010/37
- 1 Ob 46/13s
Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 46/13s
Auch; nur T6; Beis wie T1; Beis wie T3
- 1 Ob 33/15g
Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 33/15g
Auch
- 1 Ob 245/15h
Entscheidungstext OGH 25.02.2016 1 Ob 245/15h
Auch; Beisatz: Von gleichwertigem Beitrag kann etwa auch dann ausgegangen werden, wenn das Einkommen eines Ehegatten zur Gänze für beständige Investitionen verwendet wird und das des anderen für die laufende Bedarfsdeckung, wie Lebensmittel, Kleidung, Strom? und Betriebskosten ua. (T11)
- 1 Ob 55/19y
Vgl auch; Beisatz: Führt die Frau neben ihrer beruflichen Tätigkeit den Haushalt und kümmert sich um die Kindererziehung, so leistet sie damit einen erheblichen Beitrag, auch wenn sich der Mann an der Haushaltsführung beteiligt. (T12)
- 1 Ob 150/20w
Vgl
- 1 Ob 49/20t
- 1 Ob 200/20y
- 1 Ob 26/21m
Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 26/21m
Beis wie T10
- 1 Ob 6/21w
Vgl
- 1 Ob 72/21a
Vgl; Beis wie T8