Norm
ABGB §142 KRechtssatz
Unter dem Wert der Verlassenschaft im Sinne des § 142 ist der Wert der Nachlaßaktiven abzüglich der Erblasserschulden und Erbfallsschulden, ausgenommen jedoch die Pflichtteile und die aus dem letzten Willen entspringenden Lasten, zu verstehen. Für die Begrenzung der Haftung der Erben des Unterhaltspflichtigen ist der Wert der Verlassenschaft im Zeitpunkt der Einantwortung maßgebend (wie SZ 14/245; Ablehnung von SZ 5/233, 16/238, 30/50); bis zur Einantwortung haftet der reine Nachlaß des Unterhaltspflichtigen als veränderliche Größe. Finden mehrere Unterhaltsverpflichtungen des Erblassers im Wert seiner Verlassenschaft nicht ausreichend Deckung, so sind sie nebeneinander verhältnismäßig zu berücksichtigen. Bei überschuldetem Nachlaß gehen die Unterhaltsverpflichtungen des Erblassers nicht auf dessen Erben über.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0047842Dokumentnummer
JJR_19810714_OGH0002_0050OB00647_8100000_001