Norm
ABGB §932 Abs1 IRechtssatz
Steht noch nicht fest, welche einklagbare Rechtswirkung (Wandelungsanspruch, Preisminderungsanspruch oder Verbesserungsanspruch beziehungsweise Schadenersatzanspruch infolge Verzuges des Gewährleistungspflichtigen mit der Verbesserung in Form des Ersatzes der Mängelbehebungskosten) der Leistungsstörung entspringt, dann muss dem Gewährleistungsberechtigten beziehungsweise Garantieleistungsberechtigten das Feststellungsinteresse zuerkannt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018668Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022