RS OGH 1981/7/14 5Ob664/80, 6Ob525/90, 6Ob531/91 (6Ob552/92), 6Ob616/93, 7Ob211/97y, 4Ob332/97w, 1Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1981
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Norm

ABGB §932 Abs1 I
ZPO §228 A1
ZPO §228 C1

Rechtssatz

Steht noch nicht fest, welche einklagbare Rechtswirkung (Wandelungsanspruch, Preisminderungsanspruch oder Verbesserungsanspruch beziehungsweise Schadenersatzanspruch infolge Verzuges des Gewährleistungspflichtigen mit der Verbesserung in Form des Ersatzes der Mängelbehebungskosten) der Leistungsstörung entspringt, dann muss dem Gewährleistungsberechtigten beziehungsweise Garantieleistungsberechtigten das Feststellungsinteresse zuerkannt werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 664/80
    Entscheidungstext OGH 14.07.1981 5 Ob 664/80
    Veröff: EvBl 1982/32 S 103
  • 6 Ob 525/90
    Entscheidungstext OGH 22.02.1990 6 Ob 525/90
    Auch
  • 6 Ob 531/91
    Entscheidungstext OGH 14.05.1992 6 Ob 531/91
  • 6 Ob 616/93
    Entscheidungstext OGH 28.04.1994 6 Ob 616/93
  • 7 Ob 211/97y
    Entscheidungstext OGH 23.07.1997 7 Ob 211/97y
    Vgl auch
  • 4 Ob 332/97w
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 4 Ob 332/97w
    Auch
  • 1 Ob 166/98p
    Entscheidungstext OGH 25.08.1998 1 Ob 166/98p
    Vgl auch
  • 1 Ob 122/99v
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 122/99v
    Vgl; Beisatz: Ein Rechtsgestaltungsbegehren auf Wandlung setzt ein Feststellungsinteresse nicht voraus. (T1)
  • 6 Ob 28/02i
    Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 28/02i
    Auch
  • 5 Ob 231/02k
    Entscheidungstext OGH 03.12.2002 5 Ob 231/02k
    Vgl auch
  • 1 Ob 289/02k
    Entscheidungstext OGH 01.08.2003 1 Ob 289/02k
    Vgl auch; Beisatz: Ist der Schaden bereits eingetreten und steht dessen Höhe fest, so wird durch die Möglichkeit, dass sich die Schadenssumme noch durch die Zahlung Dritter vermindern könnte, ein rechtliches Interesse an der Feststellung ebensowenig begründet wie durch die ungeklärte Frage, ob der Beklagte für den Schaden allein oder anteilig mit anderen möglichen Verursachern im Sinn des § 1302 ABGB hafte. (T2)
  • 1 Ob 302/03y
    Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 302/03y
    Vgl aber; Beisatz: Bestreitet ein Werkunternehmer das Vorliegen von Mängeln, so besteht in der Regel kein rechtliches Interesse an der ganz allgemein begehrten Feststellung seiner Haftung für sämtliche durch die mangelhafte Planung und Herstellung verursachte Schäden. Vielmehr hat der Kläger in seinem Feststellungsbegehren konkrete Tatsachen (vorliegende Mängel beziehungsweise bereits vorhandene Ursachen für zukünftige Schäden) anzuführen. (T3)
  • 3 Ob 227/05m
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 227/05m
    Auch; Beisatz: Die Feststellungsklage dient neben dem Ausschluss der Verjährungsgefahr auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten sowie der Klarstellung der Haftungsfragen dem Grunde nach, wenn ein eingetretener Schaden (noch) nicht bezifferbar ist. Die Rechtsprechung lässt solche Klagen auch deshalb zu, weil der Gewährleistungsgläubiger aufgrund seiner mangelnden Kenntnis der Ursachen einer unzureichenden Leistungsqualität und deren technischen beziehungsweise wirtschaftlichen Behebbarkeit nicht immer in der Lage ist, die daraus ableitbare Rechtsfolge (Wandlung, Preisminderung, Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden oder Ersatz des Mangelschadens) mittels Leistungsklage geltend zu machen. Soweit soll daher über das Vorliegen eines Gewährleistungstatbestands - unabhängig von der daraus durch Leistungsklage ableitbaren Rechtsfolge - rasch Klarheit geschaffen werden. (T4)
  • 8 Ob 66/13h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 8 Ob 66/13h
    Auch; Beis wie T4
  • 4 Ob 193/14g
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 4 Ob 193/14g
    Auch
  • 6 Ob 81/15b
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 6 Ob 81/15b
    Auch; Beisatz: Hingegen ist es nicht Aufgabe des Feststellungsbegehrens, ohne jede Konkretisierung des Mangels eine massive Ausdehnung der Gewährleistungsfrist herbeizuführen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ? wie im vorliegenden Fall ? nicht einmal Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zusätzlich von den von der Klägerin behaupteten Mängeln noch weitere Mängel vorliegen. (T5)
  • 10 Ob 51/15w
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 10 Ob 51/15w
    Auch
  • 1 Ob 219/16m
    Entscheidungstext OGH 31.01.2017 1 Ob 219/16m
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier richtete sich das (urspüngliche) Feststellungsbegehren auf zukünftige Schäden aus (in der Klage) entsprechend präzisierten Mängeln. (T6)
  • 5 Ob 52/18k
    Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 52/18k
  • 5 Ob 174/20d
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 5 Ob 174/20d
  • 5 Ob 235/21a
    Entscheidungstext OGH 20.01.2022 5 Ob 235/21a
  • 4 Ob 23/22v
    Entscheidungstext OGH 23.02.2022 4 Ob 23/22v
    Vgl; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018668

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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