- 1 Ob 625/81
Veröff: SZ 54/111 (teilweise kritisch Wilhelm ) = EvBl 1981/20 S 602 = JBl 1982,197 = NZ 1982,184
- 4 Ob 145/81
Entscheidungstext OGH 16.03.1982 4 Ob 145/81
Beisatz: Berechtigung nach §§ 45, 60 Vorarlberger GemeindeG zum Abschluss von Dienstverträgen. (T1)
- 8 Ob 509/82
Entscheidungstext OGH 02.09.1982 8 Ob 509/82
- 3 Ob 199/82
Entscheidungstext OGH 11.05.1983 3 Ob 199/82
Vgl auch; Beisatz: Hier: Mündliche Zusage des Bürgermeisters für den Fall, dass sich eine Behauptung als richtig erweisen sollte, von einem Abgabenfestsetzungsbescheid keinen Gebrauch zu machen. (T2)
- 5 Ob 26/86
Vgl; Beisatz: Ausführungen im Akt zur nöGemO, ob der Bürgermeister allein die Verwaltung der Gemeindehäuser einem Dritten übertragen kann. (T3)
- 8 Ob 573/90
Auch; Veröff: JBl 1991,517
- 1 Ob 669/90
Beisatz: Hier: § 26 Tiroler Gemeindeordnung 1966 (TirGemO). (T4)
- 1 Ob 13/93
Ähnlich; Beisatz: Hier: Bei der Bestimmung des
§ 447 Abs 1 ASVG (Stammfassung) handelt es sich um eine Anordnung, die die Handlungsfähigkeit des Verwaltungskörpers auch im Außenverhältnis, also Dritten gegenüber beschränkt. (T5)
Veröff: SZ 66/98
- 3 Ob 509/95
- 6 Ob 2328/96p
Entscheidungstext OGH 30.01.1997 6 Ob 2328/96p
- 1 Ob 31/97h
Auch
- 6 Ob 316/00i
Auch; Beisatz: Eine durch einen erforderlichen Gemeinderatsbeschluss nicht gedeckte Willenserklärung des Bürgermeisters bindet mangels der hiefür erforderlichen Vertretungsbefugnisse die Gemeinde grundsätzlich nicht. (T6)
- 2 Ob 182/01f
Vgl auch; Beis wie T6
- 9 ObA 211/01x
Vgl auch; Beis wie T6
- 1 Ob 88/03b
- 8 Ob 117/04w
Auch; Beisatz: In der Gemeindeordnung selbst aufgenommene Vorschriften stellen nicht bloße Organisationsvorschriften über die interne Willensbildung öffentlich-rechtlicher Körperschaften dar, sondern bringen Einschränkungen der Vertretungsmacht des zur Vertretung befugten Organs nach außen mit sich. (T7)
Beisatz: Hier: §§ 61 und 69 Klagenfurter Stadtrecht. (T8)
- 7 Ob 147/05a
Auch
- 8 Ob 111/07t
Auch; Beisatz: In der Gemeindeordnung enthaltene Vorschriften über die Vertretung der Gemeinde sind nicht bloße Organisationsvorschriften über interne Willensbildung öffentlich-rechtlicher Körperschaften, sondern enthalten Einschränkungen der Vertretungsmacht des Bürgermeisters nach außen. (T9)
- 6 Ob 71/07w
Vgl; Beisatz: Hier: §§ 56, 58 Oö GemO 1990. (T10)
Beisatz: Der Abschluss eines Pachtvertrags - mit der Gemeinde als Pächterin - ist keine „Anschaffung" im Sinn des § 58 Abs 2 Z 4 Oö GemO 1990, weil es sich hiebei nicht um die Besorgung einer regelmäßig vorkommenden Verwaltungsaufgabe handelt. Unter den Begriff „Arbeiten" in § 58 Abs 2 Z 7 Oö GemO 1990 lassen sich zwanglos auch die Erbringung von Dienstleistungen - wie etwa die Tätigkeit eines Immobilienmaklers - einordnen. (T11)
- 9 ObA 9/09b
Beis wie T6; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Unwirksamkeit einer vom Bürgermeister entgegen § 43 Abs 1 stmk GdO ohne vorherige Beschlussfassung des Gemeinderats ausgesprochenen Entlassung eines Gemeindebediensteten. (T12)
Bem: Darstellung der unterschiedlichen Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Gemeindeordnung bei einseitigen Willenserklärungen einerseits und bei Verträgen andererseits. (T13)
- 9 ObA 84/10h
nur: Bestimmungen einer Gemeindeordnung, die bestimmte Rechtsgeschäfte dem Gemeinderat vorbehalten, stellen nicht bloß interne Organisationsvorschriften dar, sondern beinhalten eine Beschränkung der allgemeinen Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters. (T14)
Beis wie T6; Beis wie T9
Beisatz: Hier: § 30 Abs 1 lit h Tir GdO. (T15)
- 5 Ob 52/11z
Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 52/11z
Beis wie T6; Beisatz: Hier: Oö GemO 1990 idgF. (T16)
- 3 Ob 151/13x
Entscheidungstext OGH 08.10.2013 3 Ob 151/13x
Vgl auch; Beisatz: Hier: NÖ Gemeindeordnung. (T17)
Beisatz: Nach der auch für Gemeinden geltenden Regel des
§ 1016 ABGB kann das Rechtsgeschäft auch nachträglich genehmigt und geheilt werden. (T18)
Beisatz: Auch eine schlüssige Genehmigung des vollmachtslosen Handelns des Bürgermeisters durch den Gemeinderat ist möglich. (T19)
- 6 Ob 146/13h
Entscheidungstext OGH 16.12.2013 6 Ob 146/13h
Vgl auch; Beisatz: Hier: Begriff der „laufenden Verwaltung“ nach
§ 71 Abs 4 K-AGO. (T20)
- 9 ObA 148/13z
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 9 ObA 148/13z
Beis wie T6
- 9 ObA 114/13z
Entscheidungstext OGH 27.05.2014 9 ObA 114/13z
Auch; Beisatz: Hier: Frage der Zurechnung von Erklärungen zur Verlängerung eines befristeten Dienstvertrags zur Stadt Wien (KAV). (T21)
- 9 ObA 88/14b
Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 ObA 88/14b
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Eine durch einen erforderlichen Gemeinderatsbeschluss nicht gedeckte Willenserklärung des Bürgermeisters ist auch gegenüber dem Erklärungsempfänger (schwebend) unwirksam. (T22)
- 5 Ob 126/14m
Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 126/14m
Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2014/106
- 3 Ob 57/15a
Entscheidungstext OGH 17.06.2015 3 Ob 57/15a
Auch
- 9 ObA 86/15k
Entscheidungstext OGH 27.08.2015 9 ObA 86/15k
Auch; Beis wie T6; Beis wie T15
- 3 Ob 47/16g
Entscheidungstext OGH 18.05.2016 3 Ob 47/16g
Auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 2016/53
- 9 ObA 144/16s
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 9 ObA 144/16s
Auch; Beis wie T6
- 7 Ob 140/17i
Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 140/17i
Auch; nur T14; Beis wie T6
- 7 Ob 38/18s
Beis wie T6
- 1 Ob 179/19h
nur T14
- 10 Ob 14/19k
Vgl; Beis wie T7
- 8 Ob 103/20k
Vgl; Beis wie T7